Datenschutz in der Gesundheitsbranche

Informationen über den gesundheitlichen Zustand einer Person gehören zu den sensiblen Arten personenbezogener Daten. Der richtige Umgang mit diesen Daten ist besonders wichtig, um die Patientendaten vor Dritten zu schützen.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt auch für die europaweite Gesundheitsbranche die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Im Gesundheitswesen ist ein geeignetes Datenschutzkonzept für jedes Krankenhaus und jede Arztpraxis unerlässlich, um den Missbrauch der sensiblen Infos zu unterbinden. Und auch die Schulung des Personals wird umso bedeutsamer. Doch was gilt es zu beachten und was ändert sich für die Patienten?

Wann dürfen Patientendaten gespeichert werden?

Patientendaten dürfen nur in Ausnahmefällen gespeichert, genutzt und verarbeitet werden. Grundsätzlich dürfen die Daten eines Patienten nur dann gespeichert werden, wenn der Patient zustimmt oder dies gesetzlich gestattet ist.

Daten über den Patienten sind dann gesetzlich gestattet, wenn es sich um überlebenswichtige Informationen für den Betroffenen handelt. Dazu gehören beispielsweise Daten über Behandlungsmethoden, Vorsorge- und Diagnostikdaten. Der Datenschutz gewährt also grundsätzlich die Erhebung dieser wichtigen Daten, insofern diese für das weitere Vorgehen der Behandlung wichtig sind. Ärzte oder deren Angestellte dürfen diese Daten auch nur in Ausnahmefällen weitergeben, beispielsweise an Krankenkassen, medizinischen Diensten und Standesämter bei Geburten und Sterbefällen.

Grundsätzlich ist jedoch die Weitergabe der medizinischen Daten an Dritte verboten und wird nach Verstoß strafrechtlich verfolgt.

Was ändert sich für den Patienten?

Durch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung werden Patienten bei einem Arztbesuch darüber informiert, was mit ihren Daten passiert und an wen die Patientendaten möglicherweise weitergegeben werden können. Des Weiteren können Patienten nun um eine Auskunft über die Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten bitten. Sollte es zu einer unbefugten Datenverarbeitung, z.B. einem Hackerangriff, oder einem Datenschutzverstoß mit hohem Risiko kommen, müssen die Patienten darüber informiert werden. Zusätzlich müssen die Patienten gegebenfalls ein Einverständnis für eine Datenweitergabe an Dritte geben.

Patientendaten – Auswirkung in Händen von Dritten

Sensible medizinische Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern birgt wesentliche Risiken. Vorallem wenn nicht berechtigte Personen Zugriff auf diese Daten erhalten. Folgende Situationen können auftreten, wenn Dritte an Patientendaten kommen oder Anspruch darauf erheben: 

  • Arbeitgeber: Im Allgemeinen darf Ihr Arbeitgeber nur personenbezogene Daten zu Ihrer Person erheben, die für die Aufnahme, Beendigung oder Durchführung Ihres Beschäftigungsverhältnisses relevant sind. Ist der Arbeitnehmer jedoch längere Zeit krankgeschrieben, kann der Arbeitgeber die Untersuchungsergebnisse anfordern, um festzustellen wann Sie Ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangen. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet dieser Forderung nachzugehen. Eine konsequente Weigerung kann aber dazu führen, dass der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung ausspricht.
  • Versicherungen: Verfügen Sie über medizinische Informationen und verschweigen diese Ihrer Versicherung, kann der Versicherungsschutz beendet werden. Damit haben Sie keine Möglichkeit mehr sich abzusichern beziehungsweise nur noch zu einem höheren Tarif. Dies betrifft nicht nur Erwachsene sondern auch Kinder.
  • Hacker: Hacker haben die Sensibilität medizinischer Daten erkannt und können Krankenkassen oder Krankenhäuser, bei denen sie Daten erbeutet haben, damit erpressen.

Darüber hinaus sind auch Polizei und Staatsanwaltschaft berechtigt, die Daten zu fordern, wenn dies etwa der Gefahrenabwehr dienen soll.

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